4.3. Der Gemeinderat verweist darauf, dass in Art. 35 Abs. 3 FMG bzw. Art. 75 der Verordnung über die Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) ebenfalls eine Koordinationspflicht der Anbieterinnen vorgesehen sei. § 26 EG UWR schliesse eine kommunale Regelung nicht aus. Die Beschwerdeführerinnen würden mit § 63 Abs. 2 BNO bei der Standortwahl nicht zusätzlich und auch nicht in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt. Ein Widerspruch zur kantonalen Regelung bestehe nicht (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).