sie seien gehalten, vor der Stellung eines konkreten Baugesuchs mit den betroffenen Gemeinden in Kontakt zu treten. Dass bereits eine kantonale Koordinations-/Evaluationsvorschrift bestehe und eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kanton und den Beschwerdeführerinnen existiere, stehe einer kommunalen Normierung nicht entgegen. Die Gemeinden seien berechtigt, sich eine weitergehende Regelung zu geben. § 63 Abs. 2 BNO verlange nichts, was im Widerspruch zur kantonalen Koordinationspflicht stehe (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.2, 2.4.4).