3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle § 63 Abs. 1 BNO nicht zu beanstanden ist. Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde ist indessen gehalten, im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 26 EG UWR namentlich den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb gebührend Rechnung zu tragen und ästhetischen Gesichtspunkten, wie sie in § 63 Abs. 1 BNO zum Ausdruck gebracht werden, kein übermässiges Gewicht einzuräumen. Die Vorschrift darf nicht dazu führen, dass der Bau von Antennen zu Unrecht verhindert oder verzögert wird.