Schliesslich lässt sich – namentlich auch in Anbetracht der geringen Grösse des Baugebiets von Q._____ – nicht beanstanden, dass § 63 Abs. 1 BNO für das gesamte Siedlungsgebiet eine einheitliche ästhetische Vorgabe vorsieht. Diese schliesst nicht aus, dass im Rahmen der konkreten Anwendung je nach dem betroffenen Teil des Baugebiets dem Interesse an einer möglichst guten Einpassung ein unterschiedliches Gewicht eingeräumt wird.