Mit einer entsprechenden Handhabung von § 63 Abs. 1 BNO werden Antennenprojekte in der Bauzone nicht übermässig erschwert. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach Einpassungen von Antennenanlagen in das Dachbild Uezwils überaus anspruchsvoll sei. Dies gilt umso mehr, als sich die umstrittene Bestimmung einzig auf die Kriterien Anordnung und Farbgebung bezieht. Es wird im Rahmen konkreter Projekte und insbesondere nach dem dannzumaligen Stand der Technik zu beurteilen sein, welche Lösung nach Massgabe der notwendigen Interessenabwägung angebracht ist.