Bei der Auslegung des Begriffs "möglichst" sind insbesondere die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einzubeziehen. Insgesamt belässt die Formulierung von § 63 Abs. 1 BNO den Baubewilligungsbehörden einen genügenden Spielraum, um dem übergeordneten Recht (insbesondere dem Umwelt- und Fernmelderecht des Bundes [vgl. vorne Erw. 2.1 und 2.2]) gebührend Nachachtung zu verschaffen. Zudem lässt sich die umstrittene Bestimmung so auslegen, dass die in § 26 EG UWR vorgeschriebene umfassende Interessenabwägung gewährleistet bleibt.