In diesem Zusammenhang ist von zentraler Bedeutung, dass § 63 Abs. 1 BNO eine "möglichst" unauffällige Integration von Antennenanlagen und zugehörigen Einrichtungen in das Fassaden- und Dachbild voraussetzt (und zwar bezüglich Anordnung und Farbgebung). Damit werden keine absoluten Einpassungsvorgaben aufgestellt und die ästhetischen Anforderungen insofern relativiert, als Anlagen lediglich "möglichst" (d.h. nach Möglichkeit bzw. so weit als möglich) unauffällig ins Fassaden- und Dachbild zu integrieren sind. Bei der Auslegung des Begriffs "möglichst" sind insbesondere die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einzubeziehen.