3.4.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das auf die Prüfung der Rechtmässigkeit beschränkt ist (vgl. vorne Erw. I/5), rechtfertigt sich die Aufhebung einer Nutzungsbestimmung nur unter der Voraussetzung, dass diese keiner rechtskonformen Auslegung zugänglich ist bzw. nicht ohne Verletzung übergeordneten Rechts angewendet werden kann.