3.4.2. Mit § 63 Abs. 1 BNO werden – im Vergleich mit der ästhetischen Generalklausel von § 42 Abs. 2 BauG – weitergehende Einpassungsvorgaben aufgestellt. Nach Massgabe des kantonalen Beeinträchtigungsverbots rechtfertigt sich die Verweigerung einer Baubewilligung aus ästhetischen Gründen grundsätzlich erst, wenn eine Baute oder Anlage so erheblich stört, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt (vgl. AGVE 2010, S. 442 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.440 vom 30. Juni 2017, S. 8).