gebe es zwei Einfamilienhäuser mit Flachdächern. Die Vorschrift von § 63 Abs. 1 BNO überlasse es den Mobilfunkbetreiberinnen, ob sie Kaschierungen vornähmen, Outdoorschränke errichteten oder andere geeignete Massnahmen umsetzten (Beschwerdeantwort, S. 2 f.).