3.3. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass Q._____ über keine reinen Arbeitszonen verfüge. Mit dieser Begründung sei auf ein Kaskadenmodell verzichtet worden (gemäss dem sogenannten Kaskadenmodell sind Mobilfunksendeanlagen beispielsweise in erster Linie in den Arbeitszonen und diesen gleichgestellten Zonen, in zweiter Linie in den übrigen [gemischten] Bauzonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen und nur ganz ausnahmsweise in Schutzgebieten zulässig). Mobilfunkantennen seien besonders geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen. § 63 Abs. 1 BNO konkretisiere das Eingliederungsgebot von § 42 Abs. 2 BauG. In Q._____ gebe es zwei Einfamilienhäuser mit Flachdächern.