3.2. Die Vorinstanz erwog, mit § 42 Abs. 2 BauG bestehe auf kantonaler Ebene ein Eingliederungsgebot für Antennen. Dieses stehe kommunalen Ästhetikvorschriften aber grundsätzlich nicht entgegen, die auch strenger als das kantonale Recht sein dürften. Zwar wäre es unzulässig, Mobilfunkanlagen generell in bestimmten Bereichen des Gemeindegebiets zu verbieten. § 63 Abs. 1 BNO enthalte aber kein solches Verbot. Die Bestimmung könne nur als kommunale Ästhetikbestimmung verstanden werden. Es gäbe diverse Möglichkeiten, der streitigen Bestimmung Folge zu leisten, insbesondere durch Kaschierungen oder anhand runder und rechteckiger Ausführungen.