3. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die Einpassungsvorgaben von § 63 Abs. 1 BNO würden ihre Wirtschafts- und Informationsfreiheit verletzen. Es bestehe nicht überall ein öffentliches Interesse an der Kaschierung von Mobilfunkantennen. Eine Pflicht zur Integration in das Fassaden- und Dachbild könne nur dort greifen, wo sinnvollerweise von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden könne. Wenn überhaupt erforderlich, wäre die Bestimmung auf Wohnzonen und vergleichbare Bauzonen zu beschränken. Mobilfunkantennen stünden als rein technische Anlagen meist in einem Kontrast zum baulichen Umfeld, der allenfalls als störend empfunden werden könne.