In Bezug auf Einpassungsvorschriften erachtet die Rechtsprechung etwa die Anwendung einer allgemeinen Ästhetikklausel als nicht ausgeschlossen, wenn die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022, Erw. 2.3.1; 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010, Erw. 2.2). Als unzulässig gelten Bauvorschriften, die im überbauten Gebiet einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkommen (vgl. BGE 133 II 353, Erw. 4.2 betreffend eine Bestimmung im Baureglement, wonach Dachaufbauten wie Mobilfunkantennen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten dürfen;