BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Basel/Zürich/Genf 2006, S. 10 und 91 f.). Überdies dürfen die Planungsvorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (Art. 1 FMG; Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2009 bzw. 1C_486/2009 vom 21. Mai 2010, Erw.