2.3. Aus dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet folgt, dass die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen innerhalb der Bauzonen zonenkonform sind, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, um im Wesentlichen Bauzonenland abzudecken (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 618; CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF/DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau- und Umweltrecht, 6. Auflage 2019, S. 1425). Mobilfunkanlagen sind in der Bauzone somit