Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen am Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt haben und damit nicht durchgedrungen sind, sind sie auch formell beschwert (vgl. § 4 Abs. 2 BauG; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zu Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 4 N 27). Somit sind die Beschwerdeführerinnen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.