4. Die Beschwerdeführerinnen sind Mobilfunkbetreiberinnen und errichten zu diesem Zweck Antennenanlagen. Die genehmigte Nutzungsvorschrift von § 63 BNO stellt Anforderungen an die Einpassung und den Standort von Mobilfunkantennen auf. Dadurch sind die Beschwerdeführerinnen in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit materiell beschwert (vgl. § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG). -6-