Die Beschwerdeführerinnen machen lediglich materiell-rechtliche Einwände geltend, weshalb sich ihre Beschwerde ausschliesslich auf den regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid bezieht. Soweit sie den Beschwerdeentscheid mitanfechten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.