zug auf die Anordnung und Farbgebung, sofern sinnvoll und technisch möglich, möglichst unauffällig in das Fassadenund Dachbild zu integrieren. 2Die Bei optisch wahrnehmbaren Antennenstandorten der verschiedenen Mobilfunkanbieter sind zu koordinieren ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen und neuen Standorten vorzuziehen. 5. Subeventualiter sei § 63 der revidierten Bau- und Nutzungsordnung Q._____ im Sinne der nachfolgenden Begründung mittels verwaltungsgerichtlicher Anordnung anzupassen.