2. Der Gemeinderat entsprach der Einwendung im Beschluss vom 6. September 2021 nur teilweise und nahm eine Anpassung von § 63 Abs. 2 BNO vor. Die Einwohnergemeindeversammlung beschloss die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit dieser Änderung am 19. November 2021. B. 1. Gegen den Planbeschluss erhoben die A._____ AG, die B._____ GmbH und die C._____ SA mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Verwaltungsbeschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung sowie die Nichtgenehmigung von § 63 BNO, eventuell die Abänderung dieser Bestimmung. 2. Der Regierungsrat beschloss am 29. März 2023 (Beschwerdeentscheid, RRB Nr. 2023-000384): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.