4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B., dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 17. Januar 2023 ist demzufolge teilweise gutzuheissen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik der PDAG zu entlassen, sobald die nötige Medikation eingestellt und eine ambulante Nachbetreuung organisiert und schriftlich vereinbart oder angeordnet ist. Die Entlassung hat spätestens am Dienstag, 31. Januar 2023, zu erfolgen.