andauernden Schlafprobleme und der fehlenden Krankheitseinsicht blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die in dem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Eine ambulante Behandlung war aufgrund der fortgeschrittenen Psychose damals ausgeschlossen. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die ambulant verordnete medikamentöse Behandlung in Eigenregie unregelmässig einnahm und teilweise ganz absetzte (Protokoll, S. 8) und ferner die gesprächstherapeutische Behandlung nur sehr sporadisch wahrnahm (Protokoll S. 4).