3.4. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 16) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungs- und schutzbedürftig war. Sich selbst von den Wahnvorstellungen zu distanzieren, war für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Symptome, der länger -7-