3.3. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung ein teilweise aggressives Verhalten gezeigt habe, Wahnvorstellungen ersichtlich gewesen seien und die Beschwerdeführerin äusserst unruhig gewirkt habe (Anordnung FU, S. 2). Dem Eintrittsgespräch ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem Rollstuhl angekommen sei, da sie sich geweigert habe selbständig zu gehen, und im Kontakt sei sie eher misstrauisch und ablehnend gewesen. Formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin sprunghaft präsentiert und inhaltlich gebe es Hinweise auf Wahnvorstellungen.