2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einschätzung des Vertreters der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters und dem an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung.