Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.17 / sb / jb Art. 13 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Klöti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von B._____, dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 17. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. wurde am 22. September 1947 geboren und wuchs in Q. auf. Sie machte eine Lehre als Detailhandelsfachfrau Textil. Anschliessend begab sie sich für ein Jahr nach England, um die Sprache zu lernen. Schliesslich übernahm sie in R. einen Schuhverkaufsladen. Nach der Hochzeit war A. als Hausfrau tätig; sie hatte drei Kinder (bei 6 Schwangerschaften). Im Jahr 2016 zog sie mit ihrem Ehemann in eine Wohnung (Protokoll der Verhandlung vom 24. Januar 2023 S. 2 f. [nachfolgend: Protokoll]). Zu ihren Kindern hat A. ein gutes Verhältnis [Protokoll S. 3.) B. 1. A. war einmalig im Jahre 1989 für einen Tag in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG. Es sei allerdings keine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Daraufhin sei A. in unregelmässigen Abständen in eine gesprächstherapeutische Behandlung zu Dr. med. D. gegangen. Am Tag vor der Einweisung vom 17. Januar 2023 habe sich A. immer verwirrter gezeigt und sei formalgedanklich zerfahren gewesen. 2. A. wurde mit Entscheid von B., dipl. Arzt, mobile ärzte, vom 17. Januar 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen, wobei die Polizei aufgeboten wurde. 3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Eingang am 18. Januar 2023 per IncaMail) erhob A. [nachfolgend Beschwerdeführerin] Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 4. 4.1. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 wurden verschiedene Be- weisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde zur Er- stattung eines schriftlichen Berichts der PDAG zugestellt. Des Weiteren wurden der Ehemann, F., der Sohn, G., und die Schwiegertochter, H., als Zeugen vorgeladen. Ausserdem wurde Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie, als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 24. Januar 2023 vorgeladen. -3- 5. 5.1. Der von J., Leitende Ärztin, und K., Assistenzarzt, seitens der PDAG verfasste Bericht vom 19. Januar 2023 ging am 23. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht ein. 5.2. An der Verhandlung vom 24. Januar 2023 in der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie der Sohn und die Schwieger- tochter teil. Zudem war von Seiten der PDAG K., Assistenzarzt, anwesend. Ausserdem nahm Dr. med. I. als sachverständiger Psychiater an der Verhandlung teil. 5.3. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 5.4. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 6. 6.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 6.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsaus- fertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 439 Abs. 1 bzw. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefoch- tenen Unterbringungsentscheid zuständig. -4- II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenen-schutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021, S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen. 2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung eine akute Psychose diagnostiziert. Nach dem Erstgespräch in der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer wahnhaften Störung (ICD10 F22.0) ausgegangen (Eintrittsgespräch vom 17. Januar 2023). Im Verlauf des Aufenthaltes in der PDAG wurde die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symp- tome einer Schizophrenie [ICD-10 F23.0] gestellt. Allerdings sei gemäss Auskunft des Assistenzarztes die diagnostische Einschätzung noch schwierig, da die Beobachtungszeit auf der Station noch zu kurz gewesen sei (Protokoll S. 15). Für die Diagnose spreche gemäss dem an der Verhandlung vom 24. Ja- nuar 2023 anwesenden Assistenzarzt, dass bei der Beschwerdeführerin ein religiöser Wahn interpretiert werden könnte. Sie habe Mühe mit der Weihnachtszeit und könne mit der Veränderung des Brauchs nicht umge- hen (Protokoll S.14). Dies würde gemäss der Schwiegertochter auch daran erkennbar sein, dass der erste Kurzaufenthalt in der PDAG vor 24 Jahren ebenfalls um die Weihnachtszeit gewesen sei (vgl. Protokoll S. 13). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter könne beim Eintritt durchaus ein polymorphes psychotisches Zustandsbild bestanden haben. Dies stimme mit dem Gesagten der Angehörigen überein. Eine eigentliche akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. -5- Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem guten und stabilen Zustand. Doch dürfte eine Dekompensation bei einer frühzeitigen Entlassung nicht unterschätzt werden, vor allem wenn die Beschwerdeführerin die Medika- mente eigenständig absetzen würde (vgl. Protokoll S. 16). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Ein- schätzung des Vertreters der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters und dem an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Die- se einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personen- sorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutz- bedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsor- gerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden. Dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss, drückt Art. 426 Abs. 1 ZGB mit den Worten aus: "… wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann." Die fürsorgerische Unterbringung muss also ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB). 3.2. 3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der als Zeuge an der Verhandlung vom 24. Januar 2023 befragt wurde, berichtete, dass sich der Allgemein- zustand der Beschwerdeführerin am Tag vor der Einweisung verschlechtert habe. In der Nachbarschaft bestünden Streitigkeiten mit denen sie nicht habe umgehen können; dies sei zu einer extremen Belastung für sie ge- worden. Sie sei dann nicht mehr "sich selbst" gewesen. Er habe seine Schwiegertochter kontaktiert und sie darum gebeten, mit der Enkeltochter vorbeizukommen. Diese ging anschliessend mit der Beschwerdeführerin und der Enkelin spazieren. Während des Spaziergangs sei die Beschwer- deführerin wieder ruhiger geworden, aber sobald sie zurück in der Woh- nung gewesen sei, habe sie wieder angefangen unruhig zu werden. In der Nacht habe sich ihr Zustand weiter verschlimmert. Sie habe sich mehrmals zu ihm gedreht und skurrile Sachen zu ihm gesagt (Protokoll, S. 8 f.). -6- Gemäss dem Eintrittsbericht vom 17. Januar 2023 habe der Ehemann zu- dem ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin seit der Rückkehr aus den Ferien vermehrt logorrhoisch, kontinuierlich unruhiger und lärmempfindli- cher gewesen sei. Ihre Äusserungen seien immer verworrener geworden und nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Sie habe zudem kaum mehr ge- schlafen. Ebenfalls würden sie Ängste plagen, vor allem in Bezug auf eine allfällige dementielle Erkrankung oder eine externe Unterstützung im er- höhten Alter. 3.2.2. Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin sich ständig und übermässig Sorgen über die alltäglichen Dinge des Lebens und die ihr nahestehenden Menschen mache. Sie könne sich dabei richtig hineinsteigern und tendiere dabei bei den aktuellen Geschehnissen zu Interpretationen aus ihren frühe- ren Erlebnissen. Am Tag vor der Einweisung habe ihr die Beschwerdefüh- rerin Geschichten erzählt, die ihrer Meinung nach mit grösster Wahrschein- lichkeit nicht korrekt gewesen seien. Dies sei auf die falschen Verknüpfun- gen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Beschwerdeführe- rin hänge sehr an alten Zeiten und alten Bräuchen. Des Weiteren tue sich die Beschwerdeführerin schwer mit dem Wandel des Brauchs von Weih- nachten. Sie könne nicht akzeptieren, dass Weihnachten nicht mehr in glei- chem Ausmass wie früher gefeiert werde. Schliesslich habe die Beschwer- deführerin zwar Medikamente verschrieben erhalten, greife jedoch ver- mehrt auf pflanzliche Medikamente zurück und nehme diese nur in unre- gelmässigen Abständen ein (Protokoll S.12 f.). 3.3. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung ein teilweise aggres- sives Verhalten gezeigt habe, Wahnvorstellungen ersichtlich gewesen seien und die Beschwerdeführerin äusserst unruhig gewirkt habe (Anord- nung FU, S. 2). Dem Eintrittsgespräch ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin in einem Rollstuhl angekommen sei, da sie sich gewei- gert habe selbständig zu gehen, und im Kontakt sei sie eher misstrauisch und ablehnend gewesen. Formalgedanklich habe sich die Beschwerdefüh- rerin sprunghaft präsentiert und inhaltlich gebe es Hinweise auf Wahnvor- stellungen. 3.4. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Ein- schätzung (Protokoll, S. 16) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungs- und schutzbedürftig war. Sich selbst von den Wahnvorstellungen zu distanzieren, war für die Be- schwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Symptome, der länger -7- andauernden Schlafprobleme und der fehlenden Krankheitseinsicht blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die in dem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Eine ambulante Behandlung war aufgrund der fortgeschrittenen Psychose da- mals ausgeschlossen. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass die Be- schwerdeführerin die ambulant verordnete medikamentöse Behandlung in Eigenregie unregelmässig einnahm und teilweise ganz absetzte (Protokoll, S. 8) und ferner die gesprächstherapeutische Behandlung nur sehr spora- disch wahrnahm (Protokoll S. 4). In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände ist das Verwaltungsge- richt davon überzeugt, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung in der Klinik der PDAG am 17. Januar 2023 im Interesse der Be- schwerdeführerin gerechtfertigt und auch verhältnismässig war. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung si- chergestellt ist. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfol- gend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann ei- ner Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weni- ger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbrin- gung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlas- sung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Ihr gehe es wieder sehr gut und sie möchte zu ihrem Ehemann nach Hause. 4.2.2. Dem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin die Medikamente freiwillig einnimmt, wodurch sich ihr Zu- stand deutlich gebessert habe. Sie erhalte unter anderem 1,5 mg Reagila und 0.5 ml Haldol Tropfen am Morgen und 1 ml Haldol Tropfen am Abend. -8- Bei der Beschwerdeführerin wurde zudem ein Harnwegsinfekt diagnosti- ziert. Es werde von einer Behandlungsdauer von etwa vier Wochen ausge- gangen (bzw. anlässlich der Verhandlung: von drei Wochen, Protokoll S. 15). Bei einer frühzeitigen Entlassung aus der Klinik sei ein Wiedereintritt in wenigen Tagen oder Wochen aufgrund einer erneuten Dekompensation sehr wahrscheinlich. Sofern die Beschwerdeführerin überdies die Medika- mente selbstständig absetzen würde, käme es zu einer zusätzlichen Ver- schlimmerung der Symptomatik. Nach dem Klinikaufenthalt werde eine am- bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. 4.2.3. Der an der Verhandlung vom 24. Januar 2023 anwesende psychiatrische Gutachter stimmte den Ausführungen des Assistenzarztes der Klinik der PDAG nicht in allen Teilen zu. Der Allgemeinzustand der Beschwerdefüh- rerin habe sich merklich verbessert und sie zeige bereits einen guten stabi- len Zustand. Dieser Zustand könne noch weiter stabilisiert werden, wenn sie die Medikamente regelmässig einnehme. Eine Fremd- oder Selbstge- fährdung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Trotzdem dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass bei der Beschwerdeführerin nachbarschaftliche Spannungen herrschten, die bei einer frühzeitigen Entlassung ohne vorhe- rige gänzliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu einer Dekom- pensation führen könnten und folglich zu einem frühzeitigen Wiedereintritt. Ferner wurde bei der Beschwerdeführerin einen Harnwegsinfekt diagnosti- ziert. Solche Entzündungen könnten Auswirkungen auf die Einstellung der Medikation haben. Fernen könnten solche Infekte vor allem bei älteren Menschen ursächlich für einen psychotischen Schub sein. Demnach wäre es auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Hei- lung des Harnwegsinfekts in der PDAG zu belassen, damit im Anschluss die richtige Einstellung der Medikation sogleich vorgenommen werden könne (Protokoll S. 16). Schliesslich wäre eine ambulante psychiatrische Behandlung nach der Entlassung aus der Klinik angezeigt. 4.3. Wie vom Klinikvertreter sowie dem psychiatrischen Gutachter übereinstim- mend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur weiteren Verbesse- rung und Stabilisierung ihres psychischen Zustandes eine neuroleptische Behandlung, die auch bereits begonnen wurde. Deren Einstellung ist auf- grund des Harnwegsinfekts im heutigen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen. Da die Harnwegsinfektion Auswirkungen auf die korrekte Einstellung der Medikation haben und vor allem bei älteren Menschen zu psychotischen Schüben führen kann, ist darauf ebenfalls ein Augenmerk zu legen. Vor einem Klinikaustritt sollte zudem eine ambulante psychia- trische Behandlung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnah- me der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt und gegebenenfalls angepasst werden kann. -9- Die Beschwerdeführerin zeigte sich während der Behandlung in der PDAG nach anfänglichem ablehnendem Verhalten kooperativ und nahm freiwillig die Medikamente ein. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangen- heit Medikamente verschrieben erhielt und diese in unregelmässigen Ab- ständen einnahm, besteht die Gefahr, dass sie die Medikamente entgegen ihrer Beteuerung wieder absetzen könnte. Bei einem Absetzen der Medi- kamente müsste sowohl gemäss Assistenzarzt und dem psychiatrischen Gutachter mit einer Dekompensation und gegebenenfalls erneuten Psy- chose gerechnet werden. Gleichwohl versicherte der Ehemann der Be- schwerdeführer darüber bestrebt zu sein, ihre Medikamenteneinnahme zu überwachen. 4.4. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, die eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist, zumal bei einer so- fortigen Entlassung in Bälde ein Rückfall drohen würde. Die fürsorgerische Unterbringung kann für maximal weitere sieben Tage, bis zum 31. Januar 2023, fortgesetzt werden. Im Interesse der Beschwerdeführerin ist die Be- handlung des Harnwegsinfekts und die korrekte Einstellung der Medikation abzuwarten. Die Zeit ist zudem zu nutzen, um eine stabile ambulante Nach- betreuung sicherzustellen. 4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B., dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 17. Januar 2023 ist demzufolge teilweise gutzuheissen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik der PDAG zu entlassen, sobald die nötige Medikation einge- stellt und eine ambulante Nachbetreuung organisiert und schriftlich verein- bart oder angeordnet ist. Die Entlassung hat spätestens am Dienstag, 31. Januar 2023, zu erfolgen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. - 10 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Ehemann: F. die PDAG Mitteilung an: dipl. Arzt B. das Familiengericht Baden Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. i.V. Schircks Blaser