Im vorliegenden Fall unterliegt die A. AG, da auf das durch ihre Veranlassung vom Gemeinderat zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesene Schreiben vom 27. März 2023, das keine Beschwerde darstellt, nicht eingetreten werden kann. Dementsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu bezahlen. 2. Der anwaltlich vertretenen Vergabestelle ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nur vernachlässigbarer Aufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde bzw. die Eingabe vom 27. März 2023 wird nicht eingetreten.