Nach § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde (von Amtes wegen oder auf Gesuch hin) in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.283 vom 19. Januar 2023, Erw. II/2). Es liegt nahe, beim Schreiben der A. AG von einem Wiedererwägungsgesuch im Sinne von § 39 Abs. 1 VRPG auszugehen, dem die Vergabestelle indessen nicht stattgegeben hat. Gemäss ihrer Darstellung hat am 3. April 2023 ein Telefongespräch zwischen ihr und F. (Verwaltungsrat der A. AG) stattgefunden, bei -6-