Ein Wille, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und insbesondere auch das damit verbundene Kostenrisiko in Kauf zu nehmen (auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde in der im E-Mail vom 7. März 2023 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen), ist nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich unmissverständlich um ein ausschliesslich an die Vergabestelle bzw. die Bauverwaltung gerichtetes Ersuchen, den erteilten Zuschlag selbst noch einmal zu überprüfen und dabei die neu vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen.