2.3.2. Diesem Schreiben lässt sich nichts entnehmen, was den Schluss nahe legen würde, dass die A. AG damit beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben wollte und eine gerichtliche Überprüfung des kommunalen Zuschlagsentscheids beabsichtigte. Ein Wille, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und insbesondere auch das damit verbundene Kostenrisiko in Kauf zu nehmen (auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde in der im E-Mail vom 7. März 2023 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen), ist nicht zu erkennen.