2. 2.1. Zu prüfen ist, ob es sich beim an die Bauverwaltung Q. adressierten Schreiben vom 27. März 2023 um eine Beschwerde im Sinn von Art. 52 Abs. 1 IVöB und § 4 DöB handelt, die gestützt auf § 8 VRPG zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen (vgl. Anwaltsschreiben der A. AG vom 3. Mai 2023; oben A/3). Die Vergabestelle bringt vor, sie sei stets davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 27. März 2023 keine Beschwerde im Rechtssinne darstelle, weshalb – bis anhin – auch keine Überweisung erfolgt sei (Eingabe der Vergabestelle vom 15. Mai 2023, S. 2).