Bei der Einwohnergemeinde Q. handelt es sich um eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 IVöB, und der vorliegend streitige Auftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens für Leistungen des Baunebengewerbes und Lieferungen. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung einer sich gegen den Zuschlagsentscheid gerichteten Beschwerde zuständig.