3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 forderte die nunmehr anwaltlich vertretene A. AG die Gemeindeverwaltung Q. auf, die bei ihr am 27. März 2023 fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Vergabebeschluss des Gemeinderats unverzüglich an das zur Behandlung zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. -3- B. 1. Die inzwischen ebenfalls anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. überwies mit Eingabe vom 15. Mai 2023 das Schreiben der A. AG vom 3. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.