Wie intensiv Frau D._____ die Baute nach dem Tod ihres Ehemannes (Ende 1980) noch genutzt hat, ist sodann nicht entscheidend, zumal – wie dargelegt (siehe Erw. II/3.4) – von einer Dauerwohnnutzung bereits im Referenzzeitpunkt von 1. Juli 1972 keine Rede sein kann. Auf eine Befragung von F._____ zur Frage, ob Frau D._____ das Wochenendhaus nach dem Tod ihres Ehemannes bloss temporär oder dauerhaft (im Sinne einer Dauerwohnnutzung) genutzt hat, durfte die Vorinstanz daher verzichten. Aus dem gleichen Grund kann auch das Verwaltungsgericht auf eine Befragung von F._____ – und im Übrigen auch von G._____ (Tochter von Frau D._____) – zur selben Frage verzichten.