4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung beruft, weil die Vorinstanz den vormaligen Eigentümer F._____ nicht zur dauerhaften Bewohnung des Hauses von Frau D._____ befragt habe, ist der Einwand unbegründet. F._____ wurde zur Vorgeschichte bereits anlässlich eines Augenscheins vom 13. Dezember 2007 befragt. Er hielt damals u.a. fest, die Vorbesitzenden hätten das Gebäude "als eigentliches Wochenendhaus" genutzt. Sie seien dabei jeweils am Wochenende von S._____ hierher gekommen und hätten die Baute sukzessiv errichtet und eingerichtet. Dabei hätten sie jeweils in der Baute übernachtet und seien am Montag wieder nach S._____ zurückgegangen (siehe Akten BDKB.07.1488,