4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den vormaligen Eigentümer – welcher die dauerhafte Bewohnung des Hauses durch Frau D._____ hätte bestätigen können – zu befragen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Dieser Beweis sei nun vom Verwaltungsgericht abzunehmen. Ebenso könne die Tochter von Frau D._____ (G._____) bestätigen, dass sich ihre Mutter nicht nur sporadisch im Haus aufgehalten, sondern dieses dauerhaft bewohnt habe (Beschwerde, S. 11).