3.6. Es bleibt somit dabei, dass mit der projektierten Stromleitung und dem Anschluss des Gebäudes (Nr. C) auf Parzelle Nr. K an das öffentliche elektrische Stromnetz die Identität des ursprünglichen Wochenendhauses nicht mehr gewahrt würde. Der Anschluss führte zu einer kaum beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten und würde der Möglichkeit einer Dauerwohnnutzung Vorschub leisten, was mit Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV nicht vereinbar ist.