3.5.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm die Auflage zu machen, den Strom nur für die Beleuchtung und den Betrieb von einfachen Geräten, z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, mobiler Kühlschrank und nicht für den Betrieb von Luxusgeräten wie z.B. Geschirrwaschmaschine zu verwenden (vgl. Beschwerde, S. 2 [Eventualantrag], 16; Replik, S. 7). Eine solche Auflage erscheint indessen nicht tauglich, da deren Einhaltung nur mit einem unverhältnismässigen Kontrollaufwand überwacht werden könnte und daher nicht durchsetzbar wäre.