Dass der Beschwerdeführer die Nutzungsmöglichkeiten – trotz projektiertem Bau einer Stromleitung mit Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz – (derzeit) nicht erweitern will, ist demnach nicht von Bedeutung. Ginge es ihm zudem nur darum, den lärmverursachenden und abgaserzeugenden Benzingenerator zu ersetzen, könnte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) – eine Autobatterie oder einen entsprechenden Akku mit einer Solarzelle speisen und damit unverändert - 11 -