3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe ihm nicht darum, die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses zu erweitern. Er wolle einfach mit der Zeit gehen und von der umwelt- und klimaschädlichen Benzinverbrennung für die Erzeugung von Strom wegkommen (Beschwerde, S. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Identitätserfordernis objektiviert zu beurteilen ist. Relevant ist, welche Nutzungsmöglichkeiten objektiv bestehen. Dass der Beschwerdeführer die Nutzungsmöglichkeiten – trotz projektiertem Bau einer Stromleitung mit Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz – (derzeit) nicht erweitern will, ist demnach nicht von Bedeutung.