mentär ausgestatteten Baute (Wochenendhaus) verloren ginge. Die projektierte Stromleitung ermöglichte mit anderen Worten eine wesentliche veränderte Nutzung der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Baute (Wochenendhaus), was mit Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV nicht vereinbar ist. In dieselbe Richtung gehen im Übrigen die Ausführungen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) im Erläuternden Bericht zur Teilrevision Raumplanungsverordnung, Oktober 2012 (nachfolgend: Erläuternder Bericht ARE).