Mit der Leitung mit 25 A Stromstärke würde – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Beschwerdeantwort, S. 2) – z.B. auch der Betrieb von Kochherd, Backofen, Boiler, Küchenkühlschrank, Staubsauger, Elektroheizgeräten usw. ermöglicht, was mit der "Stromversorgung" mittels Generator und Fahrzeugbatterie nicht in vergleichbarer Weise möglich war. Die mit einem Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz entstehenden, kaum mehr beschränkten Nutzungsmöglichkeiten würden – bei objektivierter Betrachtung – einer dauerhaften Wohnnutzung Vorschub leisten, womit der Charakter der am 1. Juli 1972 von den Eheleuten D._____ bloss temporär genutzten und bezüglich der Installationen rudi-