schwerde, S. 13; Replik, S. 7). Einen Nachweis dafür liefert er indessen nicht. Seine Ausführungen, wonach er bei der Erneuerung des Hauses "eine alte Batterie" ausgebaut und entsorgt habe (vgl. Beschwerde, S. 13), ist jedenfalls kein Beleg dafür, dass eine funktionierende Speichermöglichkeit tatsächlich bereits im Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 vorhanden war. Wer eigenmächtig Umbauten vornimmt, trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn sich der ursprüngliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (siehe Erw. II/3.1 am Ende).