Die Vorinstanz erachtete es als nicht nachgewiesen, dass 1972 bereits eine Niederspannungselektroinstallation mit Speisung ab einer Fahrzeugbatterie bestand. Glaubhaft schien ihr lediglich, dass ein allenfalls 1962 angeschaffter und häufiger genutzter Generator noch vor 1972 durch ein neueres Gerät ersetzt worden sei, der bereits eine Spannung von 230 V habe abgeben können, ohne dass dafür aber eine Spei- cher- oder Puffermöglichkeit bestanden habe (angefochtener Entscheid, S. 5). Der Beschwerdeführer behauptet dagegen, die Liegenschaft habe bereits 1962 über einen Generator verfügt, der Strom erzeugt habe, welcher wiederum in einer (Puffer-)Batterie gespeichert worden sei (vgl. Be-