Die anlässlich der Augenscheinsverhandlungen vom 4. Dezember 2007 und vom 16. Oktober 2008 angefertigten Fotos zeigen sodann z.T. fest installierte Deckenlampen, fest verlegte Elektrokabel, einen Radio-Kasset- tenrecorder sowie einen kleinen portablen Fernsehempfänger (in: Akten BDKB.07.1488 und BVU.AfB.08.571). Über die Stromversorgung im Referenzzeitpunkt (1. Juli 1972) sind sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer indes uneinig. Die Vorinstanz erachtete es als nicht nachgewiesen, dass 1972 bereits eine Niederspannungselektroinstallation mit Speisung ab einer Fahrzeugbatterie bestand.