Es gebe ein Trockenklosett, der vorhandene Kochherd und die Beleuchtung würden von Campinggasflaschen betrieben, eine Heizungsanlage sei nicht vorhanden. Diese Installationen hätten sich in den letzten Jahrzehnten offenbar bewährt, zumal es sich lediglich um ein Wochenendhäuschen handle (vgl. Entscheid des Regierungsrats Nr. 2009-000617 vom 29. April 2009, S. 8 [in: Akten BVU.AfB.08.571]). Nachvollziehbar erscheint auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Baute bis zum Tod des Ehegatten von H._____ D._____