_ D._____, welche in S._____ wohnten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Eheleute D._____ das ursprüngliche, ca. 60 m2 grosse Holzhäuschen ab 1962 sukzessive über einen längeren Zeitraum in Eigenregie in ihrer Freizeit bauten. Zu diesem Zweck hielten sie sich jeweils am Wochenende in Q._____ auf und übernachteten auch dort, worauf sie am Montag jeweils wieder nach S._____ zurückgingen. Die Baute diente ihnen als Wochenendhaus (siehe Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 4. Dezember 2007 [in: Akten BDKB.07.1488, act. 38 ff., namentlich act. 41 ff.]; Entscheid des Regierungsrats Nr. 2009.00617, S. 8 [in: Akten BVU.AfB.08.571]; angefochtener Entscheid, S. 4).