3.4. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist die Nutzung sowie der Zustand der Baute am 1. Juli 1972 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2022 vom 25. August 2023, Erw. 4.1.2, 1C_464/2016 vom 7. Juni 2017, Erw. 3.2 am Ende). Das ursprüngliche Holzhäuschen wurde vom Gemeinderat am 21./30. Juni 1962 als "Holzhütte" bewilligt. Eigentümer der Baute waren Herr I._____ D._____, Inhaber eines Malerateliers, und seine Frau H._____ D._____, welche in S._____ wohnten.