Damit sei sowohl der Generator wie auch die Speichermöglichkeit für den Strom besitzstandsgeschützt. Im Referenzzustand habe das Ferienhaus bereits über eine elektrische Beleuchtung verfügt. Der dazu notwendige Strom sei durch einen Generator hergestellt worden. Mit dem Anschluss an das öffentliche Stromnetz solle die eigene Stromherstellung, die ökologisch sinnlos sei, substituiert werden. Dieser Umstand führe zu keiner höheren Wohnqualität. Die Identität mit dem Referenzzustand sei in jedem Fall gewahrt und die Erstellung einer Stromleitung vom Besitzstandsschutz gedeckt (zum Ganzen: Beschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 7 ff.).